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Formvorschrift Mietvertrag


Schriftform:

Vermieter und Mieter einigen sich und unterzeichnen den Mietvertrag.


konkludentes Handeln:

Konkludentes (schlüssiges) Handeln wäre der Fall, wenn der Vermieter bspw. einen Schlüssel zu Wohnungsbesichtigung abgibt und der Mieter einzieht und die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen würde.


Mündlich:

Vermieter und Mieter einigen sich mündlich auf ein Mietverhältnis. -> Nicht zu empfehlen, da im Ernstfall Vereinbarungen nur schwer bewiesen werden können.


Bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr, Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarung ist die Schriftform erforderlich. Bei einer Mitteilung des Befristungsgrundes in einem Zeitmietvertrag ist ebenfalls die Schriftform vorgeschrieben.



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